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Vorgesellschaft/ unechte
Vorgesellschaft/ unechte

Gesellschaft, für die zwar ein die ein formgültiger Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen wurde, die aber nicht (mehr) zu diesem Zweck besteht.

Eine Kapitalgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister.

In der Zeit, in der zwar ein Gesellschaftsvertrag besteht, aber die Eintragung noch nicht erfolgt ist, besteht eine Vorgesellschaft.

Das gilt jedoch nur, wenn:

eine Eintragungsabsicht für das Handelsregister besteht
alle Gesellschafter sind mit Geschäftsaufnahme einverstanden sind
Fehlte bereits ursprünglich die Eintragungsabsicht oder ist sie nachträglich entfallen, ohne dass die Gesellschafter ihre geschäftliche Tätigkeit sofort eingestellt hätten, spricht man von einer unechten Vorgesellschaft.

Die Gesellschafter haften in diesem Fall für nach den für Personengesellschaften und Einzelunternehmen geltenden zivilrechtlichen Vorschriften unmittelbar und unbeschränkt.

Vielmehr handelt es sich bei einer "unechten Vorgesellschaft" um eine Personengesellschaft.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einzelunternehmen
Gesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaft
Personengesellschaft
Vorgesellschaft
Vorgründungsgesellschaft

Ratgeber:

Wahl der Unternehmensform


 
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