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Vorsatz/ Strafrecht
Vorsatz/ Strafrecht

Vorsatz bedeutet das Wissen und das Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale, also der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist die Begehung der Tat. Nachträglich erlangtes Wissen schadet dem im Augenblick der Tathandlung unwissenden bzw. gutgläubigen Täter nicht.

Unterschieden werden drei verschiedene Erscheinungsformen des Tatbestandsvorsatzes:

Absicht liegt dann vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Direkter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.
Eventualvorsatz bedeutet, der Täter hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.
Der Vorsatz ist jedoch in allen oben genannten Fällen gegeben. Zu unterscheiden ist der Vorsatz von der Fahrlässigkeit. Gerade die Unterscheidung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit ist oftmals schwierig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Fahrlässigkeit

Norm:

§ 15 StGB


 
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