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Vorsorgeunterhalt
Vorsorgeunterhalt

Hat ein geschiedener Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt (wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechens oder wegen Erwerbslosigkeit) oder steht dem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen zu, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie verminderter Erwerbsfähigkeit. Dieser Anspruch ist der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt.

Der Vorsorgeunterhalt dient dem Ausgleich der Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte dadurch erlitten hat, dass er wegen ehebedingten Behinderungen seiner Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen konnte.

Der Vorsorgeunterhalt ist zweckgebunden und wird zu den Aufwendungen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinzugerechnet. Er kann zugebilligt werden ab Beginn des Monats in dem das Scheidungsverfahren rechtshängig wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Trennungsunterhalt
Unterhalt/ nachehelicher

Ratgeber:

Streitige Scheidung
Einvernehmliche Scheidung

Norm:

§ 1361 BGB


 
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