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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Warenverkehrsfreiheit |
Warenverkehrsfreiheit
Eine der vier Grundfreiheiten, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG) besteht.
Sie geht aus den Artikeln 23 bis 31 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) hervor.
Die Warenverkehrsfreiheit besteht aus:
der Zollunion (Art 25 EGV)
dem Verbot mengenmäßige Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie alle anderen Maßnahmen, welche die gleiche Wirkung entfalten (Art. 28 EGV)
Durch sie soll eine grenzüberschreitende Mobilität des Warenverkehrs innerhalb der Mitgliedstaaten gewährleistet und eine Benachteiligung anderer Mitgliedstaaten verhindert werden.
Waren sind alle beweglichen körperlichen Gegenstände mit kommerziellem Wert, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Dazu gehören nicht nur Waren, die aus den Mitgliedstaaten selbst stammen, sondern auch Waren aus Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Warenverkehr befinden.
Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar, mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, d.h. grundsätzlich jedes Handelshemmnis ("Dassonville-Formel" .
Geschützt wird nur der Verkehr von Waren, die aus der Gemeinschaft stammen oder sich im freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden.
Nationale Bestimmungen, die lediglich Verkaufs- oder Vertriebsmodalitäten (z. B. Ladenöffnungszeiten, Werbung) einschränken, berühren die Warenverkehrsfreiheit nicht ("Keck-Formel" .
Die Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, aber auch aus Gründen des Verbraucher- und Umweltschutzes eingeschränkt werden (Art. 30 EGV).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Europäische Gemeinschaft
Europäische Union
Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
Norm:
Art. 25 EGV
Art. 28 EGV |
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