|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Wegeunfall |
Wegeunfall
Unfall eines Arbeitnehmers auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte.
Der Wegeunfall ist gemäß § 8 Absatz 2 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) dem Arbeitsunfall gleichgestellt.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ("Berufsgenossenschaft" erstreckt sich auf Wegeunfälle, wenn zwischen dem Unfall und der Tätigkeit ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht.
Grundsätzlich ist eine Haftung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur gegeben, wenn der Versicherte den "unmittelbaren" Weg von oder zur Unterkunft nimmt, wobei der "unmittelbare" nicht unbedingt der "kürzeste" Weg sein muss (z. B. wenn der weitere Weg verkehrsgünstiger ist).
Bei der Unterkunft muss es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln, geschützt ist etwa auch der Weg von und zur Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung).
Darüber hinaus sind bestimmte im Gesetz genannte Umwege geschützt, beispielsweise Umwege, die der Versicherte macht:
weil sein Kind wegen seiner oder wegen der Berufstätigkeit der Ehefrau fremder Obhut anvertraut wird (Fahrt zur Kindertagesstätte oder Tagesmutter)
um weitere mitbeförderte Personen für die Bildung einer Fahrgemeinschaft abzuholen
Begibt sich der Versicherte nach dem Verlassen der Wohnung nicht direkt zur Arbeit, sondern sucht er zunächst noch einen anderen Aufenthaltsort auf, so wird dieser Aufenthaltsort im Gesetz "Dritter Ort" genannt.
Dauert der Aufenthalt an dem dritten Ort länger als zwei Stunden, ist nur der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstelle vom Versicherungsschutz gedeckt.
Dauert der Aufenthalt unter zwei Stunden, steht der Weg insgesamt unter dem Versicherungsschutz, solange der Versicherte seinem normalem Arbeitsweg (oder einen erfassten Umweg) benutzt.
Unterbricht der Versicherte den Arbeitsweg, besteht kein Versicherungsschutz. Ob der Versicherungsschutz nach dem Ende der Unterbrechung für die Fortsetzung des Weges wieder auflebt, hängt auch hier von einem Zeitmoment ab:
Dauert die Unterbrechung länger als zwei Stunden, ist auch für die spätere Fortsetzung des Weges kein Versicherungsschutz mehr gegeben.
Dauert die Unterbrechung unter zwei Stunden, besteht für die spätere Fortsetzung des Weges Versicherungsschutz.
Praxistipp:
Nach den dargestellten Grundsätzen sind auch die so genannten Wochenendpendler versichert.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsunfall
Arbeitsunfall/ Haftungsbeschränkung
Arbeitsunfall/ Wegeunfall
Gesetzliche Unfallversicherung
Norm:
§ 8 SGB VII |
|
|