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Werbung/ Haftung
Werbung/ Haftung

Einstehen des Verkäufers für Werbeaussagen (z.B. der Kraftstoffverbrauch eines PKW) und andere öffentliche Äußerungen bezogen auf den Kaufgegenstand.

Werbeaussagen und andere öffentliche Äußerungen werden als sogenannte Beschaffenheitsangaben angesehen. Abweichungen der tatsächlichen Beschaffenheit der Kaufsache von der Werbeaussage können einen Sachmangel darstellen.

Rechtsfolge ist, dass dem Käufer die Gewährleistungsrechte des Kaufvertragsrechts zustehen.

Der Verkäufer haftet nicht nur für die eigenen Angaben und die seiner Mitarbeiter, sondern auch für Werbeaussagen des Herstellers oder dessen Gehilfen.

Ein Anspruch des Käufers besteht aber dann nicht, wenn der Verkäufer die Aussagen nicht kannte und auch nicht kennen musste oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflusst haben.

Praxistipp:
Außerdem besteht eine Einstandspflicht für fehlerhafte Montageanleitungen, wenn die Sache daraufhin fehlerhaft zusammengebaut wird.


siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kaufvertrag
Werbung/ irreführende
Werbung/ vergleichende

Ratgeber:

Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2

Norm:

§ 434 BGB


 
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