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Werbung/ irreführende
Werbung/ irreführende

Werbeangaben werden dann als irreführend angesehen, wenn die Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Kundenkreises falsch verstanden werden.

Eine Irreführung liegt nicht nur bei einer objektiv falschen Angaben vor, sondern auch bei wahren Angaben, bei denen die Gefahr besteht, dass diese falsch verstanden werden.

Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, ist von dem Empfangsverständnis der Zielgruppe auszugehen.

Die Werbeangaben müssen über sogenannte geschäftliche Verhältnisse gemacht werden.

Solche Angaben über geschäftliche Verhältnisse sind beispielsweise:

die Beschaffenheit,
der Ursprung,
die Herstellungsart,
der Anlass bzw. Zweck des Verkaufs.
Rechtsfolgen irreführender Werbung sind:

Ein Unterlassungsanspruch.
Ein Rücktrittsrecht, wenn der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe Abnahme bestimmt wurde.
Das Rücktrittsrecht kann aber nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Vertragsschluss geltend gemacht werden.
Bei absichtlich irreführender Werbung droht sogar eine Freiheitsstrafe.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Unlauterer Wettbewerb/ Abmahnung
Werbung/ Haftung
Werbung/ vergleichende
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Ratgeber:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2


 
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