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Werbung/ vergleichende
Werbung/ vergleichende

Mitte 2000 wurde das Gesetz zur Vergleichenden Werbung verabschiedet, welches erhebliche Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit sich brachte.

Es ist nunmehr erlaubt, unter Namensnennung vor allem die eigenen Preise mit denen der Konkurrenz zu vergleichen.

Dennoch ist jetzt nicht alles erlaubt.

Bei folgende Vergleichen sollte man weiterhin vorsichtig sein:

Irreführung durch den Vergleich (keine Äpfel mit Birnen vergleichen)
nur nachprüfbare Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung dürfen miteinander verglichen werden
keine unnötige Diskriminierung
keine Herabsetzung des Mitbewerbers
kein Vergleich, der eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer geschützten Ware oder Dienstleistung darstellt,
keine beeinträchtigende oder in unlauterer Weise ausnutzende Wertschätzung des von dem Mitbewerber benutzten Kennzeichens
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Unlauterer Wettbewerb/ Abmahnung
Werbung/ irreführende
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Ratgeber:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2

Norm:

§§ 2 ff UWG


 
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