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Werkvertrag/ Gewährleistung und Schadensersatz
Werkvertrag/ Gewährleistung und Schadensersatz

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet ist.

Ist das Werk mangelhaft (fehlerhaft), erhält der Besteller sogenannte Gewährleistungsansprüche. Die Mangelhaftigkeit eines Werkes wird in Rechts- und Sachmängeln unterschieden.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn:

das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder
es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn:

Dritte in Bezug auf das Werk Rechte geltend machen können oder
Dritte mehr als die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Bei Mangelhaftigkeit (Rechts- oder Sachmangel) des Werkes stehen dem Besteller grundsätzlichen folgende Gewährleistungsansprüche zu:

Nacherfüllung,
Minderung,
Rücktritt,
Schadensersatz,
Selbstvornahme und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen.
Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Ansprüche grundsätzlich nicht gleichzeitig geltend gemacht werden können. Zunächst hat der Besteller seinen Nacherfüllungsanspruch geltend zu machen. Erst wenn dieser Anspruch nicht erfüllt wird, kann der Besteller die anderen Gewährleistungsrechte gleichzeitig bzw. einzeln geltend machen.

Nacherfüllung meint die Neuherstellung und die Mangelbeseitigung (Nachbesserung). Hierbei kann der Unternehmer wählen, ob er den Mangel des Werkes beseitigt oder das Werk gänzlich neu herstellt. Im Falle der Neuherstellung kann der Unternehmer vom Besteller die Herausgabe des mangelhaften Werkes verlangen.

Minderung bedeutet die Herabsetzung des Kaufpreises. Der Besteller muss sich entscheiden, ob er seinen Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Werkvertrages geltend machen möchte.

Voraussetzung der Minderung ist, dass

der Besteller dem Unternehmer eine Frist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt hat und
diese Frist abgelaufen ist.
Bei Rücktritt muss sich der Besteller entscheiden, ob er seinen Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Werkvertrages geltend machen möchte. Ein Verschulden des Unternehmers ist nicht erforderlich.

Voraussetzung des Rücktritts ist, dass der Besteller dem Unternehmer eine Frist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.

Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn:

der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen (auch unberechtigt) verweigert,
die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,
die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist,
der Unternehmer nicht fristgerecht geleistet hat und der Besteller den Fortbestand des Vertrages von der Rechtzeitigkeit der Leistung abhängig macht oder
besondere Umstände vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Der Besteller kann anstatt der Leistung neben dem Rücktritt oder der Minderung einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Bei der Selbstvornahme hat der Besteller einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Vorschuss für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten.

Voraussetzung der Selbstvornahme ist, dass

die vom Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist und
der Unternehmer nicht die Nacherfüllung berechtigterweise (wegen der unverhältnismäßigen Kosten) verweigern kann.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Mangelfolgeschaden
Nacherfüllung
Schadensersatz
Werkvertrag/ Allgemein
Werkvertrag/ Verjährung

Norm:

§ 439 BGB
§ 440 BGB
§ 441 BGB


 
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