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Werkvertrag/ Verjährung
Werkvertrag/ Verjährung

Die Verjährungsregelungen im Werkvertragsrecht wurden im Zuge der Schuldrechtsreform mit Gültigkeit ab dem 01.01.2002 geändert.

Nach der nunmehr gültigen Regelung verjähren Ansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsdienstleistungen hierfür besteht, in zwei Jahren.

In fünf Jahren verjähren die Ansprüche bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht.

Die übrigen Gewährleistungsansprüche verjähren in drei Jahren. Hierzu gehören auch die Ansprüche des Bestellers, die aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels bestehen. Die Verjährungsfrist beginnt dabei jedoch erst mit Kenntnis des Mangels zu laufen. Ebenfalls in drei Jahren verjährt auch der Anspruch des Unternehmers, insbesondere der Vergütungsanspruch.

Praxistipp:
Abweichende Vereinbarungen zur Verjährung sind zulässig. Dies gilt sowohl hinsichtlich dem Beginn, der Hemmung und der Dauer der Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass sowohl die Verlängerung, wie auch die Verkürzung der Verjährungsfrist zulässig ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verjährung
Werkvertrag/ Allgemein
Werkvertrag/ Gewährleistung und Schadensersatz

Norm:

§ 634a BGB


 
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