|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale |
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Beeinträchtigung des bestehenden Wettbewerbs durch Vereinbarungen, die zwischen miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen getroffen wurden, die entweder tatsächlich oder potentiell auf demselben Markt tätig sind.
Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen werden auch als Kartelle bezeichnet.
Sie werden von vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen, welche zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen (z. B. Hersteller und Verkäufer) bestehen, unterschieden.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - auch Kartellgesetz genannt - verbietet grundsätzlich Kartelle. Dadurch soll der Bestand der freien Marktwirtschaft gewährleistet werden. In § 1 GWB heißt es: "Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sind verboten."
Bestimmte Kartelle können bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahren aber vom Kartellverbot freigestellt werden.
Dabei wird nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen unterschieden zwischen:
kraft Gesetzes freigestellten Kartelle:
Dazu zählen nur Einkaufskooperationen (§ 4 Absatz 2 GWB).
Widerspruchskartelle:
Sie werden nach ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung bei den Kartellbehörden wirksam, sofern die Behörde nicht innerhalb einer Dreimonatsfrist seit Eingang der Anmeldung widerspricht.
Dazu zählen Normen- und Typenkartelle (§ 2 Absatz 1 GWB), Konditionenkartelle (§ 2 Absatz 2 GWB), Spezialisierungskartelle (§ 3 GWB) und Mittelstandskartelle (§ 4 GWB)
Erlaubniskartelle:
Sie werden erst auf Antrag durch eine Verfügung der Kartellbehörde freigestellt.
Dazu zählen Rationalisierungskartelle (§ 5 GWB), Strukturkrisenkartelle (§ 6 GWB), sonstige Kartelle im Sinne von § 7 GWB und Gemeinwohlkartelle (Ministererlaubnis, § 8 GWB)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Boykottverbot
Fusionskontrolle
Kartell
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Marktbeherrschende Stellung
Mittelstandsempfehlungen
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ vertikale
Wettbewerbsrecht
Norm:
§ 1 GWB |
|
|