|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Wettbewerbsverbot/ Arbeitsrecht |
Wettbewerbsverbot/ Arbeitsrecht
Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich in die Zeit während des Arbeitsverhältnisses und in die Zeit danach zu unterteilen.
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses:
Während dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Willen Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer darf im Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers keine Geschäfte für eine andere Person oder auf eigene Rechnung machen.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, ist er dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Unter Umständen kann auch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein.
Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch kann schriftlich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf. Das Wettbewerbsverbot kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.
Voraussetzung eines wirksamen Wettbewerbsverbots ist, dass dem Arbeitnehmer eine monatliche Entschädigung gezahlt wird. Diese Entschädigung muss mindestens die Hälfte des letzten Lohns betragen. Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers besteht selbst dann, wenn der Arbeitnehmer z.B. aufgrund von Arbeitsunfähigkeit gar keine Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer Konkurrenz zu machen. Auch wenn der Arbeitnehmer in Ruhestand geht, bleibt der Arbeitgeber entschädigungspflichtig. Erhält der Arbeitnehmer Lohn aus einem neuen Arbeitsverhältnis, ist dieses auf die Entschädigung anzurechnen.
Ein Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich nur wirksam und verbindlich, wenn es schriftlich vereinbart worden ist.
Erforderlich ist weiterhin, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsverbot hat.
Ein Wettbewerbsverbot ist unwirksam, wenn zwar ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, das Arbeitsverhältnis jedoch vor Aufnahme der Tätigkeit wieder gelöst wird und der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht aufnimmt.
Ein Wettbewerbsverbot kann
allgemein (jegliche Tätigkeit in der Branche)
oder partiell (Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit in der Branche) vereinbart werden.
Ein Wettbewerbsverbot ist ausnahmsweise nichtig, wenn es das weitere Arbeitsleben des Arbeitnehmers in unbilliger Weise erschwert. Auszubildende, Minderjährige und Arbeitnehmer mit sehr geringem Einkommen können kein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbaren.
Ein Wettbewerbsverbot kann jederzeit von beiden Parteien einvernehmlich aufgehoben werden. Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichten; damit wird der Arbeitnehmer von seinen Pflichten sofort frei, der Arbeitgeber hat die Karenzentschädigung jedoch dennoch ein Jahr nach Zugang der Verzichtserklärung zu zahlen.
Kündigt der Arbeitnehmer ordentlich, so tritt das Wettbewerbsverbot in Kraft. Bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung erklären, dass er sich an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden fühlt.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich, so wird das Wettbewerbsverbot unwirksam (Ausnahme: erhebliche, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe). Bei außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber bleibt das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer bestehen; die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung für den Arbeitgeber entfällt dann jedoch.
Praxistipp:
Für Streitigkeiten aus der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Wettbewerb
Wettbewerbsrecht
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2 |
|
|