|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Widerspruch/ Verwaltungsverfahren |
Widerspruch/ Verwaltungsverfahren
Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes.
Die Einlegung des Widerspruchs ist abgesehen von Ausnahmefällen zwingende Voraussetzung für eine spätere Klageerhebung.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde innerhalb eines Monats bei der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde einzulegen.
Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens bei dem ordnungsgemäßem Empfänger des angegriffenen Verwaltungsaktes.
Zur Niederschrift der Behörde bedeutet, dass der mündlich (nicht jedoch telefonisch) erklärte Widerspruch durch einen zuständigen Mitarbeiter der Behörde protokolliert wird.
Enthält der Verwaltungsakt keine Rechtsbehelfsbelehrung, d.h. eine Belehrung über die ordnungsgemäße Einlegung des Widerspruchs, kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden.
Der Widerspruch ist erfolgreich und somit begründet,
wenn der Verwaltungsakt tatsächlich rechtswidrig ist
und der Betroffenen dadurch in seinen Rechten verletzt ist
oder der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist und die Ermessensnorm auch zugunsten des Widerspruchsführers besteht.
Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
Eine Ausnahme besteht im Baurecht:
Bei der Beurteilung des Widerspruchs eines Dritten (Nachbar) ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen.
Die Widerspruchsbehörde hat eine umfassende Prüfungsbefugnis. Sie ist nicht auf die Überprüfung von Ermessensfehlern o. ä. beschränkt, sondern kann eine eigene Ermessensentscheidung treffen oder bei einem gegebenen Beurteilungsspielraum ihre eigene Beurteilung einsetzen.
Praxistipp:
Mit der Einlegung des Widerspruchs beginnt für den Widerspruchsführer grundsätzlich automatisch der Schutz des vorläufigen Rechtsschutzes, d. h. der angefochtene Verwaltungsakt bleibt wirkungslos, bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist.
Der vorläufige Rechtsschutz entfällt jedoch in der Regel bei sofort vollziehbaren Verwaltungsakten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Suspensiveffekt/ Verwaltungsrecht
Widerspruch/ Begründetheit
Widerspruch/ Statthaftigkeit
Widerspruch/ Wirkungen
Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsform
Widerspruchsfrist |
|
|