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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Widerspruch/ Zulässigkeit |
Widerspruch/ Zulässigkeit
Damit über einen eingelegten Widerspruch entschieden werden kann, ist dessen Zulässigkeit zwingende Voraussetzung.
Voraussetzungen:
Es muss sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln, nicht dagegen um eine Verfassungsstreitigkeit
Der angestrebte oder angegriffene Akt der öffentlichen Hand muss ein Verwaltungsakt sein
Die Widerspruchsfrist muss gewahrt sein. Sie beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Betroffenen
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift, d.h. ein Mitarbeiter der Behörde protokolliert den mündlich eingelegten Widerspruch, bei der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde eingelegt werden
Der Widerspruchsführer muss widerspruchsbefugt sein, d.h. er muss behaupten können, dass der ergangene Verwaltungsakt oder die Ablehnung des angestrebten Verwaltungsaktes ihn in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt oder unzweckmäßig ist
Es darf in derselben Sache noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sein
Der Widerspruch darf nicht durch einen gültigen Verzicht ausgeschlossen sein
Der Widerspruchsführer muss ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis haben, d.h. der Betroffene verfolgt mit dem Widerspruch rechtsschutzwürdiges Interesse und hat Anspruch auf eine Entscheidung
Ist eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, hat dies in der Regel zur Folge, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückweist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Widerspruch/ Begründetheit
Widerspruch/ Statthaftigkeit |
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