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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Widerspruchsform |
Widerspruchsform
Die wirksame Einlegung des Widerspruchs ist formgebunden.
Der Widerspruch muss
entweder schriftlich eingelegt werden.
Es ist ausreichend, wenn die Absicht der Widerspruchseinlegung erkennbar ist. Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Benutzung des Wortes "Widerspruch" oder eine Begründung. Es muss jedoch klar sein, welcher Verwaltungsakt angefochten werden soll.
oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Hier diktiert der Widerspruchsführer den Wortlaut des Widerspruchs einem Vertreter der Behörde, der den Text dann schriftlich niederlegt. Voraussetzung ist aber die persönliche Anwesenheit des Widerspruchsführers. Eine telefonische Mitteilung des Widerspruchs ist nicht möglich
Zuständig ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Zulässig ist es aber auch den Widerspruch gleich bei der Widerspruchsbehörde (das ist in der Regel die nächsthöhere Behörde) einzulegen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Widerspruch/ Statthaftigkeit
Widerspruch/ Verwaltungsverfahren
Widerspruch/ Wirkungen
Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsfrist
Widerspruch/ Begründetheit |
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