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Widerspruchsfrist
Widerspruchsfrist

Die Einlegung des Widerspruchs ist fristgebunden.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde (die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) einzulegen.

Es ist unbedingt darauf zu achten, den Widerspruch bei der zuständigen Behörde einzulegen. Wird der Widerspruch bei einer unzuständigen Behörde eingelegt, so ist die Behörde verpflichtet, den Widerspruch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Das Risiko des fristgemäßen Eingangs des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde trägt aber der Widerspruchsführer.

Die Monatsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu laufen. Enthält der Verwaltungsakt keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, so kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden.

Es kann auch ein Dritter (dem gegenüber der Verwaltungsakt gar nicht bekannt gegeben wurde) Widerspruch einlegen. Beispiel: Der Nachbar bei einer Baugenehmigung.

Für die Widerspruchsfrist gilt in einem solchen Falle: Erhält der Dritte sichere Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes möglich erscheinen lassen (Beginn der Bauarbeiten), beginnt die Jahresfrist zu laufen binnen derer er Widerspruch einlegen kann.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Widerspruch/ Statthaftigkeit
Widerspruch/ Verwaltungsverfahren
Widerspruch/ Wirkungen
Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsform
Widerspruch/ Begründetheit


 
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