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Wiederaufnahme des Verfahrens
Wiederaufnahme des Verfahrens

Prozessuale Möglichkeit, einen rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils neu zu verhandeln.

Sie wird in allen Gerichtsbarkeiten unter engen Voraussetzungen gewährt.

Im Zivilprozess werden nach den Paragrafen 579 bis 591 der Zivilprozessordnung (ZPO) zwei Möglichkeiten der Wiederaufnahme unterschieden:

Nichtigkeitsklage:
Sie kann bei besonders schweren, im Gesetz genannten Verfahrensmängeln erhoben werden (z. B. fehlerhafte Besetzung des Gerichts)
Restitutionsklage:
Sie steht zur Verfügung, wenn das Urteil durch strafbare Handlungen beeinflusst wurde (z. B. Fälschung einer Beweisurkunde)
Nichtigkeits- und Restitutionsklage müssen innerhalb eines Monats nach Kenntnis der zur Anfechtung berechtigten Partei von dem Anfechtungsgrund zu erheben.

Sie ist unzulässig, soweit der Kläger anderweitig - etwa durch Berufung oder Revision - Rechtsschutz hätte erlangen können.
Nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des anfechtbaren Urteils sind beide Klagen grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Vorschriften der ZPO über das Wiederaufnahmeverfahren gelten entsprechend im Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren (§§ 79 ArbGG, 153 Absatz 1 VwGO, 179 Absatz 1 SGG, 134 FGO), teilweise mit gewissen Besonderheiten.


Im Strafrecht ist die Wiederaufnahme zu Gunsten und zu Ungunsten des Verurteilten möglich, wenn:

eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war
der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat
bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist
Zu Gunsten des Verurteilten kann die Wiederaufnahme darüber hinaus erfolgen, wenn:

ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (nur zu Gunsten des Verurteilten)
neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind (zu Gunsten des Verurteilten)
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (zu Gunsten des Verurteilten)
Weitere Wiederaufnahmegrund ist ein glaubwürdiges Geständnis des Freigesprochen, was für ihn ungünstig wirken kann.

Die in der Strafprozessordnung (StPO) geregelten Wiederaufnahmegründe sind abschließend.

Ist kein Urteil, sondern ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen, reichen auch nur neue Tatsachen und Beweise für eine Wiederaufnahme aus, sofern diese ein Verbrechen begründen.

Die Wiederaufnahme ist von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eine andere Möglichkeit der Rechtskraftdurchbrechung - zu unterscheiden.

Praxistipp:
Haben der Verurteilte selbst (bzw. dessen Vertreter) oder die Staatsanwaltschaft zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme beantragt, darf das neue Urteil gegenüber dem vorhergehenden nicht ungünstiger sein (Verbot der reformatio in peius gemäß § 373 Absatz 2 Satz 1 Strafprozessordnung).


siehe hierzu auch:

Lexikon:

Rechtskraft
Staatsanwaltschaft
Strafbefehl
Strafprozess
Verbrechen
Wiederaufgreifen des Verfahrens
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zivilprozess

Norm:

§ 79 ArbGG
§ 134 FGO
§ 179 SGG
§ 359 StPO
§ 153 VwGO
§ 578 ZPO


 
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