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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Wiederkauf |
Wiederkauf
Kaufvertrag, bei dem dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht am Kaufgegenstand eingeräumt wird.
Die Möglichkeit des Widerkaufs ist in den §§ 456 - 462 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich vorgesehen.
Durch das Wiederkaufsrecht wird der Erwerber aufschiebend bedingt verpflichtet, die Kaufsache aufgrund einer bloßen Erklärung des Verkäufers an diesen gegen Zahlung des Kaufpreises zurück zu übereignen.
Verweigert der Käufer dem Verkäufer sein Rückkaufsrecht, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch des Verkäufers.
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30 Jahren, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig (§ 462 BGB).
Der Wiederkaufspreis kann genauso wie der Kaufpreis frei vereinbart werden. Allerdings kann der Wiederkäufer für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Alternativ kann in jedem Fall aber auch ein Wiederkauf zum Schätzwert vereinbart werden (§ 460 BGB). Wird keine Vereinbarung zum Wiederkaufspreis getroffen, gilt der der Preis, zu welchem verkauft worden ist, im Zweifel auch für den Wiederkauf.
Wird der Kaufgegenstand vor Ausübung des Wiederkaufsrechts ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder nur unwesentlich verändert, so ist eine Minderung des Wiederkaufpreises durch den Wiederkäufer nach ausgeschlossen (§ 457 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Wird ein Widerkaufsrecht gewerbsmäßig eingeräumt, handelt es sich um Pfandleihe, für die besondere Vorschriften gelten.
Praxistipp:
Der Wiederkauf dient dem Verkäufer als Sicherungsmittel. Mit dem Wiederkauf kann dasselbe erreicht werden wie bei einer Sicherungsübereignung oder einem Besitzpfandrecht. Darüber hinaus kann mit Hilfe des Wiederkaufs eine Zweckbindung verwirklicht werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bedingung
Eigentumsvorbehalt
Kauf auf Probe
Kaufvertrag
Kreditsicherung
Pfandrecht
Verbrauchsgüterkaufvertrag
Vorkaufsrecht
Ratgeber:
Gebrauchtwagenkauf
Neuwagenkauf
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 456 BGB |
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