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Willenserklärung/ Verwaltungsrecht
Willenserklärung/ Verwaltungsrecht

Eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung ist immer empfangsbedürftig.

Bei der Beurteilung des Zugangs wird zwischen Willenserklärungen, die an eine Behörde gerichtet sind und Willenserklärungen, die an einen Bürger gerichtet sind, unterschieden:

eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung ist einer Behörde zugegangen, wenn sie in deren Machtbereich gelangt,
eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung ist dem Bürger zugegangen, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass der Bürger unter normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann.
Wie auch im Bürgerlichen Recht sind verwaltungsrechtliche Willenserklärungen vom objektiven Empfängerhorizont her auszulegen.

Außerdem können auch verwaltungsrechtliche Willenserklärungen unter bestimmten Umständen angefochten werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Öffentlich-rechtlicher Vertrag


 
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