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Wohnungszuweisung
Wohnungszuweisung

Vorläufige oder endgültige Zuteilung einer - bisher gemeinsamen - ehelichen Wohnung an eine Partei (Partner) durch den Familienrichter.

Ein getrennt lebender Ehegatte kann verlangen, dass ihm die Ehewohnung (oder ein Teil) zur alleinigen Nutzung übertragen wird.

Voraussetzung ist jedoch gemäß § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass ein Verbleiben der anderen Partei in der Wohnung für die antragstellende Partei oder der im Haushalt lebenden Kinder eine unbillige Härte bedeuten würde.

Eine unbillige Härte kann sich vor allem ergeben aus:

häuslicher Gewalt
Gründen des Kindeswohls
Die Regelung wird nur vorläufig für die Trennungszeit getroffen und ändert die Rechtslage nicht endgültig.

Die Entscheidung (vorläufige Zuteilung) kann binnen eines Monats mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) angegriffen werden.

Bei Uneinigkeit der Parteien wird die Wohnung bei Scheidung durch den Familienrichter endgültig einer Partei zugewiesen.

Zu beachten ist dabei:

Die endgültige Zuteilung betrifft immer nur die Benutzung, nie die Eigentumsfrage der Wohnung.
Eine Zuweisung der im Alleineigentum befindlichen Ehewohnung an den anderen Partner ist nur ausnahmsweise zulässig und erfordert eine unbillige Härte.
Bei einer Mietwohnung ist der Vermieter von dem Verfahren zu unterrichten. Ihm wird durch die endgültige Zuteilung ein neues Mietverhältnis "aufgedrängt".
Sobald die Ehesache bei Gericht anhängig ist, kann eine Wohnungszuweisung auch im Eilverfahren (vorläufiger Rechtsschutz) durchgesetzt werden.

Praxistipp:
Ist ein Ehegatte nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen und hat nicht binnen sechs Monaten nach dem Auszug dem anderen Ehegatten gegenüber eine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, so wird unwiderlegbar per Gesetz vermutet, dass er dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die Wohnung allein überlassen will (§ 1361b Absatz 4 BGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ehe
Ehewohnung
Familiengericht
Familienrecht
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Schutz vor Gewalt in der Wohnung

Ratgeber:

Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung

Norm:

§ 1361b BGB
§ 3 HausratsVO


 
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