Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Zeuge
Zeuge

Der Zeuge dient dem Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände. Grundlage der Beweiserhebung sind die konkreten, subjektiven Wahrnehmungen des Zeugen. Der Zeuge hat nur über die Wahrnehmung von Tatsachen Auskunft zu erteilen. Hierzu zählen alle Tatsachen, die der Zeuge sinnlich (riechen, schmecken, sehen, hören, fühlen, usw.) wahrgenommen hat.

Hingegen darf der Zeuge nicht dahingehend vernommen werden, dass er eigene Beurteilungen, Erfahrungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen abgibt.

Beispiel: "Was glauben Sie hat sich der Täter hierbei gedacht ?"

Der Zeuge wird vom Gericht geladen. Grundsätzlich besteht eine Zeugnispflicht für jeden, der der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Insbesondere nahe Angehörige haben jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Häufig wird der Zeuge plötzlich selbst zum Betroffenen. In einem solchen Fall hat die Ordnungsbehörde (z.B. Polizei) die Befragung des Zeugen unverzüglich einzustellen und die Niederschrift auszufertigen. Eine dennoch erfolgte Aussage unterliegt dem Verwertungsverbot. Die Ordnungsbehörde kann dann unter neuer Belehrung die Person - nunmehr als Betroffener - anhören.

Das Zeugnisverweigerungsrecht räumt einem bestimmten Personenkreis (z. B. Verlobte oder Ehegatte des Betroffenen) die Möglichkeit ein, vor Gericht nicht als Zeuge aussagen zu müssen - sich also der Aussage zu entziehen. Der Verweigerungsberechtigte ist demnach von der grundsätzlich bestehenden Zeugnispflicht entbunden.

Im Zivilprozeß sind zur Verweigerung des Zeugnisses unter anderem der Verlobte einer Partei, der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, und diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind berechtigt.

Als Verletzung der Zeugnispflicht kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:

das unentschuldigte Nichterscheinen trotz Vorladung,
die Weigerung zur Aussage ohne Verweigerungsgründe
und die wahrheitswidrige Aussage (auch die unvollständige Aussage).
Einem Zeugen, der seine Zeugnispflicht verletzt, drohen die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, sogar die Ordnungshaft.

Die durch die Pflichtverletzung des Zeugen entstandenen Kosten werden dem Zeugen auferlegt.

Bei vorsätzlicher wahrheitswidriger Aussage vor einem vernehmenden Beamten oder vor Gericht macht sich der Zeuge strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechnen.

§ 153 Abs. 1 StGB: "Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft"

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Auskunftsverweigerungsrecht
Beweismittel
Zeugnispflicht/ Verletzung der
Zeugnisverweigerungsrecht
Aussagedelikte
Zeugenvernehmung

Norm:

§ 153 StGB


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker