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Zeugenschutz
Zeugenschutz

Sammelbegriff für hoheitliche Maßnahmen, die Zeugen im Strafverfahren vor Gefahren schützen oder der Geheimhaltung ihrer Identität dienen sollen.

Zeugenschutz ist in vor allem zur wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität erforderlich.
Die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die zur Sicherheit von Zeugen erlassen wurden.
Beispiele:

Angabe einer anderen ladungsfähigen Anschrift als des Wohnortes bei der Vernehmung (§ 68 Absatz 2 StPO)
Unterlassung der Angaben zur Person bei der Vernehmung (§ 68 Absatz 3 StPO)
Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand (§ 68b StPO)
Ausschluss des Beschuldigten bei der Zeugenvernehmung (§§ 168c Absatz 3, 247 Satz 2 StPO)
Video-Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung (§ 247a StPO)
Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 1a GVG)
Der Schutz bestimmter Zeugen ist darüber hinaus im Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (ZSHG) geregelt.

Einige Regelungen daraus:

Zeugenschutzdienststellen der Polizei dürfen gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen mit Ausnahme von Staatsanwaltschaften jede Auskunft über personenbezogene Daten der zu schützenden Personen verweigern (§4 ZSHG)
Öffentliche Stellen dürfen eine vorübergehende Tarnidentität für gefährdete Zeugen aufbauen (grundsätzlich nicht dauerhaft). Die Norm erfasst auch das Herstellen und Beschaffen entsprechender Urkunden ("Tarnpapiere".
Praxistipp:
Zeugenschutzmaßnahmen können auf die Angehörigen des Zeugen erstreckt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Angeklagter
Beschuldigter
Gerichtsverfassung
Öffentlichkeitsgrundsatz
Opferschutz in der StPO
Strafprozess
Urkunde
Zeuge
Zeugenbeweis
Zeugenvernehmung

Norm:

§ 172 GVG
§ 68 StPO
§ 168c StPO
§ 247 StPO
§ 247a StPO
§ 1 ZSHG


 
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