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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Zeugenvernehmung |
Zeugenvernehmung
Eine mündliche Zeugenvernehmung hat grundsätzlich nach folgender Reihenfolge abzulaufen:
Einführung in den Sachverhalt,
Belehrung des Zeugen über seine Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte,
Belehrung über die Folgen wahrheitswidriger Aussagen,
Vernehmung zur Person (Angabe der Personalien, Alter, Wohnort, Beruf),
Vernehmung zur Sache,
Ausfertigung der Niederschrift,
Entschädigung des Zeugen.
Der Zeuge hat nur über die Wahrnehmung von Tatsachen Auskunft zu erteilen. Hierzu zählen alle Tatsachen, die der Zeuge sinnlich (riechen, schmecken, sehen, hören, fühlen, usw.) wahrgenommen hat.
Hingegen darf der Zeuge nicht dahingehend vernommen werden, dass er eigene Beurteilungen, Erfahrungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen abgibt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auskunftsverweigerungsrecht
Beweismittel
Zeugnispflicht/ Verletzung der
Zeugnisverweigerungsrecht
Aussagedelikte
Zeuge |
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