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Zeugnispflicht/ Verletzung der
Zeugnispflicht/ Verletzung der

Als Verletzung der Zeugnispflicht kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:

das unentschuldigte Nichterscheinen trotz Vorladung,
die Weigerung zur Aussage ohne Verweigerungsgründe
und die wahrheitswidrige Aussage (auch die unvollständige Aussage).
Einem Zeugen, der seine Zeugnispflicht verletzt, drohen die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, sogar die Ordnungshaft.

Die durch die Pflichtverletzung des Zeugen entstandenen Kosten werden dem Zeugen auferlegt.

Bei vorsätzlicher wahrheitswidriger Aussage vor einem vernehmenden Beamten oder vor Gericht macht sich der Zeuge strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechnen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Auskunftsverweigerungsrecht
Beweismittel
Zeugnisverweigerungsrecht
Aussagedelikte
Zeuge

Norm:

§ 153 StGB


 
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