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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Zugewinnausgleich |
Zugewinnausgleich
Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann wird im Falle einer Scheidung das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt.
Dazu wird einmal bei der Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt (Anfangsvermögen) und das Vermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (Endvermögen). Dieser Zeitraum gilt als "Ehezeit". Es wird dann errechnet, wie viel jeder Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen). Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Differenz.
Eine Besonderheit ist, dass Schenkungen (an einen der Ehepartner) und Erbschaften hier nicht berücksichtigt werden, denn sie werden - unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Schenkung bzw. der Erbschaft - immer dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Ab Rechtshängigkeit der Scheidung hat jeder Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des jeweiligen Endvermögens.
Es gibt weder ein negatives Anfangsvermögen noch ein negatives Endvermögen, d.h. das Anfangs- oder Endvermögen (und somit auch der Zugewinn) beträgt mindestens 0 Euro.
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinnausgleich idR. verwirklicht, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird.
Berechnungsbeispiele:
Die Frau hatte bei Beginn der Ehe 2.000 Euro und hat bei Ende der Ehe 10.000 Euro. Der Mann hatte bei Beginn der Ehe 5.000 Euro und hat jetzt ebenfalls 10.000 Euro. Der Zugewinn der Frau beträgt 8.000 Euro (10.000 - 2.000). Der Zugewinn des Mannes beträgt 5.000 Euro (10.000 - 5.000). Der Mann hat Anspruch auf die Hälfte der Differenz, nämlich auf 1.500 Euro: 8.000 - 5.000 = 3.000 x 1/2 = 1.500 Euro
Praxistipp:
Grundsätzlich muss der Zugewinnausgleich in bar an den anderen Ehepartner gezahlt werden. Natürlich können sich die Ehepartner auch anders einigen. Es kann z.B. statt einer Barzahlung der Miteigentumsanteil an einer Wohnung oder einem Haus übertragen werden oder es werden die ehebedingten Schulden von einem Ehepartner ganz übernommen. Es kommt auf Ihren besonderen Einzelfall an.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehegatteninnengesellschaft
Güterstand
Innengesellschaft
Unbenannte Zuwendungen
Zugewinngemeinschaft
Ratgeber:
Streitige Scheidung
Einvernehmliche Scheidung
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 1373 BGB |
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