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Zugewinngemeinschaft
Zugewinngemeinschaft

Die gesetzliche Ordnung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, die auch gegenüber Dritten Wirkung hat.

Wird kein besonderer Güterstand durch einen Ehevertrag vereinbart, so gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Grundsatz gilt, dass das Vermögen der einzelnen Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten wird; auch nicht das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt. Allerdings wird das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen der Ehegatten dann ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet; also im Regelfall bei einer Scheidung.

Auch im Todesfall kommt der Zugewinnausgleich zur Anwendung, indem der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht.

Praxistipp:
Nicht zum während der Ehe hinzugewonnen Vermögen eines Ehegatten zählt beispielsweise das durch Erbschaft oder durch Schenkung erworbene Vermögen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Güterstand
Scheidung/ Gemeinsame Schulden
Unbenannte Zuwendungen
Zugewinnausgleich

Ratgeber:

Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung

Norm:

§ 1363 BGB


 
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