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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Zurückbehaltungsrecht |
Zurückbehaltungsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, der eine eigene Forderung gegen den Gläubiger hat.
Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede und deshalb vor Gericht nur dann zu beachten, wenn es auch von der Prozesspartei behauptet wird.
Voraussetzungen:
die Gegenseitigkeit der Ansprüche, d.h. beide Parteien haben Ansprüche gegeneinander,
der Gegenanspruch des Schuldners muss wirksam fällig und durchsetzbar sein,
die Ansprüche müssen auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen (Vertrag, Gesetz),
das Zurückbehaltungsrecht darf weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen sein.
Praxistipp:
Der Schuldner kann sein Zurückbehaltungsrecht auch mit einem verjährtem Gegenanspruch geltend machen, sofern sein Anspruch noch nicht verjährt war, als der Anspruch des Schuldners wirksam war.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 273 BGB |
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