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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Zuständigkeit einer Behörde |
Zuständigkeit einer Behörde
Durch die Zuständigkeitsregelungen werden die öffentlichen Aufgaben den einzelnen Trägern der Verwaltung zugewiesen.
Die Zuständigkeit einer Behörde ist nicht allgemein geregelt, sondern muss individuell in der jeweiligen Rechtsnorm ermittelt werden.
Zunächst ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsträgers zu ermitteln, anschließend die sachliche Zuständigkeit der Behörde.
Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes beurteilt sich danach, ob die richtige Behörde gehandelt hat. Das Handeln eines Amtes als Unterabteilung einer Behörde wird der Behörde zugerechnet. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob das zuständige Amt gehandelt hat.
Ist die Behörde zuständig, so ist sie verpflichtet die ihr zugewiesene Aufgabe zu erfüllen.
Die Zuständigkeitszuweisungen beschränken sich grundsätzlich darauf, die öffentliche Aufgabe einer bestimmten Behörde zuzuweisen. Innerhalb der Behörde entscheidet der Geschäftsverteilungsplan oder der Behördenleiter über die endgültige Zuweisung.
Ausnahmsweise aber ist die Zuständigkeitszuweisung auch innerhalb der Behörde gesetzlich geregelt und weist die Kompetenz zur Aufgabenerfüllung z.B. nur dem Behördenleiter zu. Diese zusätzliche Zuständigkeitszuweisung wird als funktionelle Zuständigkeit bezeichnet.
Praxistipp:
War der handelnde Verwaltungsträger nicht zuständig, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Zuständigkeit/ instanziell
Zuständigkeit/ örtlich
Zuständigkeit/ sachlich |
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