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| Zuständigkeit/ sachlich |
Zuständigkeit/ sachlich
Die sachliche Zuständigkeit ist die Zuteilung der öffentlichen Aufgaben nach dem Sachgegenstand.
Zunächst ist der zuständige Träger der Verwaltung zu ermitteln, sogenannte Verbandskompetenz. In einem zweiten Schritt ist dann die bei diesem Träger der Verwaltung sachlich zuständige Behörde zu ermitteln, sogenannte Organkompetenz.
Im Gesetz sind sachliche Zuständigkeiten nur allgemein geregelt. In den überwiegenden Fällen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Behörde aus der Regelung des jeweiligen Fachgesetzes.
Die sachliche Unzuständigkeit der handelnden Behörde führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da die sachliche Zuständigkeit eine Voraussetzung der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Zuständigkeit einer Behörde
Zuständigkeit/ örtlich |
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