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Zuständigkeitsstreitwert
Zuständigkeitsstreitwert

Wert des Klageanspruchs, nach dessen Höhe in Zivilprozessen die erstinstanzliche Zuständigkeit von Amtsgerichten und Landgerichten abgegrenzt wird.

Er wird gemäß der in den Paragrafen 3 bis 9 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Bestimmungen ermittelt.

Aus dem Zuständigkeitsstreitwert ergibt sich im Zivilprozess die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, also ob eine Klage vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht verhandelt werden muss.


Das Landgericht ist grundsätzlich zuständig, wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt, darunter das Amtsgericht ((§§ 23 Absatz 1 Nr. 1, 71 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG).

Für bestimmte Angelegenheiten ist allerdings eine sachliche Zuständigkeit unabhängig vom Streitwert festgelegt (§§ 23 Absatz 1 Nr. 2, 23a, 71 Absatz 2 GVG).

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist unmittelbar vom Streitgegenstand oder dem prozessualen Anspruch auszugehen.

Generell gilt:

Zinsen und Kosten werden nicht berücksichtigt (§ 4 Absatz 1 ZPO).
Mehrere Ansprüche werden zusammengerechnet (§ 5 ZPO).
Fordert der Kläger einen Geldbetrag, so ist diese Summe der Streitwert.

Handelt es sich um andere Ansprüche, so sind dazu die jeweiligen Bestimmungen in der ZPO oder in der Kostenordnung (KostO) zu beachten:

Bei Herausgabeansprüchen ist der Wert der herauszugebenden Sache der Streitwert (§ 6 ZPO).
Bei Streitigkeiten über ein Pacht- oder Mietverhältnis ist der Mietzins für die streitige Zeit entscheidend (§ 8 ZPO).
Werden wiederkehrende Leistungen (Miete, Pacht) auf unbestimmte Zeit eingeklagt, gilt die Forderung für dreieinhalb Jahren als Streitwert (§ 9 ZPO).
Der Zuständigkeitsstreitwert bei Arrest und einstweiliger Verfügung beträgt 1/3 bis 1/2 des zu sichernden Hauptanspruchs.
Bei Auskunftsklagen sind 1/10 bis 1/4 der zu erwarteten Höhe der streitgegenständlichen Forderung anzusetzen.
Der Zuständigkeitsstreitwert ist vom Gebührenstreitwert zu unterscheiden, der zur Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten herangezogen wird. Hierzu finden sich besondere Vorschriften im Gerichtskostengesetz (GKG).

Praxistipp:
Lässt sich der Streitwert nicht anhand der gesetzlichen Bestimmungen festsetzen, so ist der Zuständigkeitsstreitwert nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen (§ 3 ZPO). Dabei ist von dem Interesse des Klägers am Streitgegenstand auszugehen, nicht vom Interesse des Beklagten. Beweisaufnahmen und Sachverständige können helfen. Wertangaben des Klägers binden das Gericht nicht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Amtsgericht (AG)
Arrestverfahren
Einstweilige Verfügung
Ermessen
Gebührenstreitwert
Gerichtskosten
Landgericht (LG)
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Rechtsmittelstreitwert
Zivilprozess
Zuständigkeit/ sachlich
Zuständigkeitsvereinbarung

Norm:

§ 23 GVG
§ 71 GVG
§ 3 ZPO


 
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