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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Zustellung im Zivilprozess |
Zustellung im Zivilprozess
In gsetzlich vorgeschriebener Form auszuführende Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine bestimmte Person.
Der Begriff ist in § 166 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) legal definiert.
Zuzustellen sind beispielsweise:
die Klageschrift an den Beklagten (§ 271 ZPO)
der Mahnbescheid an den Schuldner (§ 693 ZPO)
In der Regel wird die Zustellung von Amts wegen veranlasst (§ 166 Absatz 2 ZPO).
Zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 168 Absatz 1 ZPO), bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien der Gerichtsvollzieher (§ 192 Absatz 1 ZPO).
Vollzogen wird die Zustellung von Justizbediensteten (§ 168 Absatz 1, 173 ZPO) oder mittelbar per Übergabe durch die Post (§§ 168 Absatz 1, 175f., 194 ZPO).
Hat der Zustellungsadressat einen gesetzlichen Vertreter (Eltern), einen Prozessbevollmächtigen (Rechtsanwalt) oder sonstigen Bevollmächtigten, ist an diesen zuzustellen (§§ 170 - 172 ZPO).
Die Zustellung kann an jedem Ort erfolgen, an dem der Adressat oder sein Vertreter angetroffen wird (§§ 173, 177 ZPO).
Scheitert die Zustellung, ist eine Ersatzzustellung möglich (§§ 178 bis 181 ZPO).
Wird die Annahme verweigert, genügt für die Zustellung die Zurücklassung des Schriftstücks in der Wohnung oder im Geschäftsraum (§ 179 ZPO).
Ist der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten nicht zu ermitteln oder ist eine Zustellung an seinem Aufenthaltsort im Ausland nicht möglich, kann auf Antrag die öffentliche Zustellung bewilligt werden. Dabei wird durch Anheften des Schriftstücks an die Gerichtstafel fingiert, dass eine Zustellung erfolgt sei (§§ 185 - 188 ZPO).
Die erfolgte Zustellung wird auf einer Zustellungsurkunde (§§ 182, 193 Absatz 2 ZPO) dokumentiert.
Ist die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so bleiben die Fehler unbeachtet, wenn das Schriftstück tatsächlich dem Empfänger zugeht (§189 ZPO).
Praxistipp:
Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, können diese sich die zuzustellenden Schriftstücke auch unmittelbar übermitteln, ohne das Gericht einschalten zu müssen (§195 ZPO). Das kann erheblich Kosten und Zeit sparen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ersatzzustellung
Gerichtsvollzieher
Urkundsbeamter
Zivilprozess
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm:
§ 166 ZPO |
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