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Zwangsmittel/ Androhung
Zwangsmittel/ Androhung

Damit ein öffentlich-rechtliches Zwangsmittel der Verwaltung formell rechtmäßig ergehen kann, muss es grundsätzlich vorab angedroht werden.

Ein Verwaltungszwang ohne vorherige Androhung ist nur ausnahmsweise zulässig; insbesondere, wenn das Zwangsmittel zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Die Androhung eines Zwangsmittels ist formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für deren Einsetzung.

Die Androhung kann mit dem ihr zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden werden, sie muss es aber nicht.

Geht sie dem Adressaten in einem gesondertem Schriftstück zu, stellt die Androhung einen eigenständigen Verwaltungsakt dar.

Für die Rechtmäßigkeit der Androhung muss die Behörde sowohl inhaltliche als auch formale Voraussetzungen beachten:

das angedrohte Zwangsmittel muss konkret bestimmt sein,
die Höhe des Zwangsgeldes muss genannt werden,
wird die Ersatzvornahme angedroht, muss die Androhung einen Kostenvoranschlag enthalten,
bei unmittelbarem Zwang muss das einzusetzende Mittel genannt werden, es sei denn, dass durch die Nennung des Mittels das Ziel des Verwaltungszwanges vereitelt werden könnte,
die Androhung muss eine angemessene Frist nennen, innerhalb derer der Adressat die geforderte Handlung auszuführen hat,
die Androhung muss dem Adressaten schriftlich zugehen.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verwaltungsakt
Zwangsgeld
Beitreibung
Ersatzvornahme
Ersatzzwangshaft
Sofortvollzug
Unmittelbarer Zwang
Verwaltungszwang
Vollstreckungstitel
Zustellung im Verwaltungsrecht
Zwangsgeld
Zwangsmittel/ Anwendung
Zwangsmittel/ Festsetzung

Norm:

§ 13 VwVG


 
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