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Zwangsmittel/ Anwendung
Zwangsmittel/ Anwendung

Im öffentlichen Recht existieren drei Zwangsmittel.

Das sind im einzelnen:

Ersatzvornahme:
Erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt, um einen Bürger zu einer Handlung zu verpflichten und führt der Bürger diese Handlung nicht aus, so kann die Behörde einen Dritten mit der Vornahme auf Kosten des verpflichteten Bürgers beauftragen.
Zwangsgeld mit subsidiärer Zwangshaft:
Mit dem Zwangsgeld soll der Verpflichtung des Bürgers zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen Nachdruck verliehen werden. Das Zwangsgeld findet vor allem immer dann Anwendung, wenn das Tun oder Unterlassen nicht ohne weiteres von einem Dritten für den Verpflichteten wahrgenommen werden kann.
unmittelbarer Zwang:
Der unmittelbare Zwang erfolgt durch Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch. Der verpflichtete Bürger soll damit zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen gezwungen werden. Der unmittelbare Zwang ist das Mittel, das nur dann eingesetzt werden darf, wenn die anderen Mittel keinen Erfolg versprechen und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beitreibung
Ersatzvornahme
Ersatzzwangshaft
Sofortvollzug
Unmittelbarer Zwang
Verwaltungszwang
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungstitel
Zwangsgeld
Zwangsmittel/ Androhung
Zwangsmittel/ Festsetzung
Zwangsmittel/ Anwendung

Norm:

§ 15 VwVG


 
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