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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Abfindung
Abfindung

Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einen Geldbetrag, so bezeichnet man diese Zahlung als Abfindung. Steuerlich begünstigt ist die Abfindung nur, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitgebers oder aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses aufgelöst wurde. Zu beachten ist, dass die steuerliche Begünstigung verloren geht, falls die gesamte Abfindung nicht in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird. Die steuerliche Begünstigung kann aber auch bei Nutzung des Dienstwagens auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses versagt werden. Unschädlich sind hingegen Zahlungen des Arbeitgebers die die soziale Härte der Arbeitslosigkeit abmildern. Übernimmt der Arbeitgeber zum Beispiel die Kosten für Fortbildungskurse, so beeinträchtigen diese Zahlungen nicht die steuerliche Begünstigung der Abfindung.

Je nach Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers variiert die Höhe der steuerlichen Begünstigung: Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20-jährige Betriebszugehörigkeit ab Veranlagungszeitraum 2004: 11.000 € (bisher: 12.271 €); Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit ab Veranlagungszeitraum 2004: 9.000 € (bisher: 10.226 €); liegt die Betriebszugehörigkeit und das Lebensjahr des Arbeitnehmers unter diesen Grenzwerten, wird generell ab Veranlagungszeitraum 2004 ein Betrag von 7.200 € (bisher: 8.181 €) steuerlich begünstigt.

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) behandelt das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004.

Praxistipps:
Ist eine längere Arbeitslosigkeit sehr wahrscheinlich, sollte bereits bei Auflösung des Arbeitsvertrages die Zahlung einer Beihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes vereinbart werden. Denn diese Zahlungen gefährden nicht die steuerliche Begünstigung der Abfindung. Besteht Zweifel, ob und in welcher Höhe eine Abfindung steuerfrei ist, sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden. (Anrufsauskunft)

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslohn
Arbeitnehmer

Rechtsprechung:

BFH 24.1.2002 - XIR 43/99
BFH 24.1.2002 - XIR 2/01
BFH 10.10.2001 - XIR 7/01
BFH 14.8.2001 - XI R 22/00

Verwaltung:

BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004 - IV A 5-S 2290-20/04

Norm:

§ 3 Nr. 9 EStG


 
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