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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Abflussprinzip |
Abflussprinzip
Nach dem Abflussprinzip sind Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Damit werden Ausgaben nicht ab dem Datum der Rechnungsstellung oder ab dem Fälligkeitsdatum einer Rechnung, sondern erst bei Zahlung (Abfluss des Geldes) steuerlich anerkannt. Wird ein Rechnungsbetrag durch Überweisung beglichen, ist bei Annahme des Überweisungsauftrags durch die Bank das Geld abgeflossen. Analog zum Abflussprinzip gilt das Zuflussprinzip. Danach sind Einnahmen erst dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtig über sie wirtschaftlich verfügen kann.
In folgenden Fällen gilt das Abflussprinzip nicht:
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilanziert das Unternehmen, ist zum Beispiel bereits das Entstehen einer Forderung als Ertrag zu verbuchen.
Lohnzahlung: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Wird zum Beispiel der Lohn für Dezember erst im Januar ausgezahlt, gilt er trotzdem als im Dezember zugeflossen.
Abschreibung: Ist ein Wirtschaftsgut abzuschreiben, können die gesamtem Kosten nicht im Jahr ihrer Entstehung und somit nicht bei Abfluss des Geldes geltend gemacht werden. Sie müssen entsprechend der gesetzlich vorgegeben Nutzungsdauer über mehrere Jahre verteilt werden.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen: Fließen diese Einnahmen dem Steuerpflichtigen kurz vor oder kurz nach Beendigung eines Kalenderjahres zu, sind sie dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Zuflussprinzip
Normen:
§ 11 EStG |
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