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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Abgabefrist |
Abgabefrist
Bei der Abgabe von Steuererklärungen (z. B. Einkommensteuererklärung) oder Umsatzsteuervoranmeldungen (Abgabefrist Umsatzsteuervoranmeldung) sind gesetzliche Fristen zu beachten. Die gesetzlich Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist mit entsprechender Begründung (zum Beispiel das Fehlen von Belegen, längere Krankheit) möglich. Es empfielt sich, einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag an das Finanzamt zu stellen. Meist problemlos wird dann bis zum 30. September des Folgejahres eine Fristverlängerung gewährt. Ohne Antrag wird eine Fristverlängerung bis zum 30. September des Folgejahres gewährt, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater angefertigt wird. In begründeten Fällen kann die Frist auch bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres und in Ausnahmefällen bis zum 30. April des übernächsten Jahres verlängert werden.
Besondere Abgabefristen gelten für Land- und Forstwirte deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für diesen Personenkreis endet die Abgabefrist mit dem dritten Monat nach Ablauf ihres Wirtschaftsjahres. Geht das Wirtschaftsjahr eines Landwirts zum Beispiel vom 01.06.2002 bis zum 31.05.2003, so endet für ihn die Abgabefrist am 31.8.2003. Auch Land- und Forstwirte können die Abgabefrist antragsfrei verlängern, wenn die Abgabe der Steuererklärung durch einen Steuerberater erfolgt.
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, so wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur durchgeführt, wenn diese beantrag wird. Durch die Abgabe einer Steuererklärung ist der Antrag spätestens bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen. Wird die Einkommensteuerklärung nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, ist eine Veranlagung zu Einkommensteuer und damit eine Rückerstattung von zuviel gezahlter Lohnsteuer nicht mehr möglich.
Praxistipp:
Bei Überschreitung der Abgabefrist sollte in jedem Fall eine Fristverlängerung beantragt werden. Ansonsten droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlages durch das Finanzamt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einkommensteuer
Veranlagung
Rechtsprechung:
BFH 26.9.2001 - IVR 29/00
BFH 11.06.97 - XR 14/95
Norm:
§ 149 AO
§ 46 EStG |
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