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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Abrundung |
Abrundung
Der Steuerpflichtige hat bei einzelnen Steuerarten das Recht Centbeträge abzurunden. Verweigert wird hingegen eine Abrundung des Arbeitslohns vor Anwendung der Steuertabellen bzw. des Steuersatzes.
Mit Einführung der Kleinbetragsverordnung wurde zudem eine Verzicht auf Steuerforderungen bzw. Steuererstattungen eingeführt, wenn bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Kleinbetragsverordnung bestimmt in § 1 KBV, dass nur bei einer Differenz von 10 € die Steuer zum Nachteil des Steuerpflichtigen festgesetzt werden darf. Eine Änderung kann aber auch erfolgen, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt hat. Zudem bestimmt die Verordnung, dass Gewerbesteuermessbeträge nur geändert werden, wenn die Abweichung mindestens 2 € beträgt. Die gesonderte und einheitliche Feststellung muss nur geändert werden, wenn die Einkünfte mindestens um 20 € abweichen. Des Weiteren wird bestimmt, dass die Wohnungsbauprämie nur dann zurück zu fordern ist, wenn der Rückforderungsbetrag mindestens 10 € umfasst.
Sind Säumniszuschläge von bis zu 5 € angefallen, sollen diese nicht gesondert, sondern erst mit den nächsten Steuerforderungen entrichtet werden. Beträge die unter 1 € liegen, sollen nicht erhoben noch erstattet werden. Von Mahnungen ist abzusehen, wenn der Mahnbetrag 3 € unterschreitet. Mahnbeträge von 3 € bis 9,99 € sollen erst nach Ablauf eines Jahres angemahnt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Steuerbescheid
Bemessungsgrundlage
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 22.3.2002
Norm:
§ 156 AO
KBV (Kleinbetragsverordnung) |
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