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Abschreibung/ Gebäude
Abschreibung/ Gebäude

Ausgangspunkt für die Berechnung der Gebäudeabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die anteiligen Grundstückskosten. Fallen Kosten auf die Einheit von Grundstück und Gebäude, so sind die Kosten aufzuteilen.

Beispiel: Maklerprovisionen, Notargebüren müssen zum Teil dem Gebäude und zum Teil dem Grundstück zugerechnet werden. Wurde im Kaufvertrag der Gebäudewert nicht vom Grundstück getrennt, ist für die Abschreibung eine Aufteilung vorzunehmen. Der Wert des Grundstücks kann dabei an Hand von Bodenrichtwertkarten ermittelt werden. Informationen zu den Bodenrichtwerten geben die Bewertungsstellen des Finanzamts.

Wird ein Gebäude unterschiedlich genutzt, existieren selbständige Gebäudeteile die auch selbständig abschreibungsfähig sind. Dabei können unterschiedliche Abschreibungsmethoden zur Anwendungen kommen. In den Einkommensteuerrichtlinien werden folgende selbständige Nutzungen unterschieden: Nutzung zu eigenen Betriebszwecken, Vermietung für fremde Betriebszwecke, Vermietung zu fremden Wohnzwecken und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Grundsätzlich können alle Gebäude linear abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung kann nur bei selbst hergestellten Gebäuden oder bei Gebäuden, die im Jahr der Fertigstellung erworben werden, zur Anwendung kommen. Die Abschreibung ist vorzunehmen, sobald das Gebäude angeschafft oder hergestellt (fertiggestellt) ist. Gebäude die zum Betriebsvermögen gehören und keinen Wohnzwecken (Bauantrag nach dem 31.3.1985) dienen, können linar mit 4 Prozent abgeschrieben werden. Erfolgte die Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 31.12.2000, beträgt der Abschreibungssatz 3 Prozent. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, beträgt die Abschreibung für Gebäude mit Bauantrag vor dem 31.12.1924 2,5 Prozent und für Gebäude mit Bauantrag nach dem 31.12.1924 2 Prozent.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abschreibung
Abschreibung/ linear
Abschreibung/ degressiv

Rechtsprechung:

BFH 16.12.1981 - I R 131/78
BFH 19.12.1972 - VIII R 124/69

Norm:

§ 7 EStG
R 13 EStR


 
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