Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Absetzung für Substanzverringerung
Absetzung für Substanzverringerung

Beträgt die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes mehr als ein Jahr und übersteigt der Kaufpreis einen Betrag von 410 € (ohne Mehrwertsteuer) so ist das Wirtschaftsgut abzuschreiben. Damit kann nicht der gesamte Kaufpreis im Jahr des Erwerbes steuermindernd als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern nur der jährliche Wertverzehr kann in Form einer Abschreibung berücksichtigt werden. Nicht abschreibungsfähig sind lediglich Wirtschaftsgüter die keinem Wertverzehr unterliegen. Dies ist zum Beispiel bei unbebauten Grundstücken oder bei Kunstwerken von anerkannten Meistern der Fall.

Die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrags richtet sich nach der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes und nach der gewählten oder gesetzlich vorgegebenen Abschreibungsmethode. Die Nutzungsdauer wird durch die Herausgabe einer amtlichen Abschreibungstabelle vom Bundesfinanzministerium bestimmt und zumeist aller zwei Jahre aktualisiert. Auch die zur Anwendung kommende Abschreibungsmethode (z.B.: lineare Abschreibung, degressive Abschreibung) ist gesetzlich vorgeschrieben.

Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes. Bei Anschaffung eines Wirtschaftsgutes fließt daher nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Erwerbsnebenkosten, wie zum Beispiel Transportkosten und Montagekosten, in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mit ein. Zu beachten ist, dass bei unterjährigem Erwerb (das Wirtschaftsgut wurde nicht im ersten Monat des Jahres erworben) nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung angesetzt werden darf. Für bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Geräte, Maschinen, KFZ) gilt eine Ausnahme. Erfolgte die Anschaffung bzw. die Herstellung bis zum 30.6. des Jahres kann die Jahresabschreibung zu 100 Prozent angesetzt werden. Nach dem 1.7. des Jahres ist nur noch ein Ansatz zu 50 Prozent möglich. Wurde die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes versäumt, so kann sie nicht in späteren Jahren nachgeholt werden.

Praxistipp:
Die amtlichen Abschreibungstabellen sind online unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abschreibung, linear
Abschreibung, degressiv

Normen: § 7 EStG



 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker