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Abstandszahlungen
Abstandszahlungen

Abstandszahlungen sind Geldleistungen die an oder von Mieter oder Pächter entrichtet werden, um ein Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig zu beenden. Die steuerliche Behandlung der Abstandszahlung richtet sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Falls. Zahlt zum Beispiel der Käufer eines Grundstückes dem Mieter eine Abstandszahlung, damit er das Objekt vorzeitig räumt, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Das Gebäude/ Grundstück wird betrieblich genutzt:
Die Abstandszahlung ist vom Käufer zu aktivieren (immaterielles Wirtschaftsgut). Eine Abschreibung muss linear über die Restlaufzeit des Mietvertrages erfolgen. Falls der Käufer nicht bilanziert, sind die Zahlungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Das Gebäude/ Grundstück wird privat genutzt und vermietet: Die Abstandszahlungen sind sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. (siehe auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.05.2003, Aktenzeichen: 8 K 155/00)

Das Gebäude wird nach dem Erwerb abgerissen, um einen Neubau zu errichten: Die Abstandszahlungen gehören zu den Herstellungskosten für das neue Gebäude. Dies gilt bei betrieblicher sowie bei privater Nutzung. Wird eine Abstandszahlung durch den Mieter/ Pächter geleistet, um einen Mietvertrag/ Pachtvertrag vorzeitig zu beenden, so sind für die Zahlungen für den Vermieter/ Verpächter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gebäude
Werbungskosten
Herstellungskosten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Rechtsprechung:

Finanzgericht Köln 27.5.2003 - 8 K 155/00


 
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