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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Abtretung
Abtretung

Überträgt ein Gläubiger eine Forderung per Vertrag an eine andere Person, so liegt zivilrechtlich eine Abtretung vor. An die Stelle des alten Gläubigers tritt nun der neue Gläubiger. Kommt das Ablussprinzip oder das Zuflussprinzip zur Anwendung, hat die Abtretung besondere ertragsteuerliche Bedeutung.

Wird eine Forderung "an Erfüllungsstatt" abgetreten, fließt dem neuen Gläubiger sofort ein geldwerter Vorteil zu. Begleicht zum Beispiel ein Mieter seine Mietschuld am 1.5.02 durch Abtretung einer Forderung an Erfüllungsstatt, fließt dem Vermieter am gleichen Tag, also am 1.5.02, der geldwerte Vorteil zu. Der allgemeine Wert der Forderung ist jetzt als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung beim Vermieter zu erfassen. Kann die Forderung später nicht zu 100 Prozent, sondern zum Beispiel nur zu 70 Prozent eingetrieben werden, so vermindern sich die Einnahmen für den Vermieter nicht um 30 Prozent. Die uneinbringlichen Forderungen in Höhe von 30 Prozent werden einkommensteuerlich nicht berücksichtigt.

Bei einer Abtretung der Forderung "erfüllungshalber" liegt der Sachverhalt anders. Jetzt kommt es zum Zufluss des Mietzinses erst bei Ausgleich der Forderung durch den Dritten (Schuldner der Forderung).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Forderungen

Rechtsprechung:

BFH 22.4.1966 - IV 137/65

Normen:

§ 38 Abs. 4 EStG
§ 41 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG


 
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