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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Abzugsteuer
Abzugsteuer

Zu den Abszugsteuern gehören unter anderem die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer. Eine Abzugsteuer wird von der Vergütung, die ein Steuerpflichtiger erhält, abgezogen und gelangt somit nicht in die Hände des Steuerpflichtigen. So ist zum Beispiel der Arbeitgeber verpflichtet die Lohnsteuer einzubehalten und direkt an den Fiskus abzuführen. Auch Kreditinstitute sind verpflichtet bei Überschreitung der Freistellungsauftrags vom erzielten Zins- oder Dividendenertrag Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Erst am Ende des Jahres kann der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die durch den Fiskus bereits vereinnahmte Steuer zurückfordern, wenn die bereits abgeführte Steuer die festgesetzte Einkommensteuerschuld übersteigt.

Zu den Abzugsteuern gehört neben der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer auch die Aufsichtsratssteuer. Des Weiteren kann das Finanzamt den Steuerabzug vom Verdienst beschränkt Steuerpflichtiger verlangen, auch wenn sie in keinem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen. So ist unter anderem der Steuerabzug für folgende Einkünfte vorgesehen: Einkünfte aus der Ausübung einer Künstlertätigkeit, Sportlertätigkeit, eine Tätigkeit als Journalist oder Berichterstatter. Einkünfte aus der Nutzung von Rechten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Lohnsteuer
Kapitalertragsteuer
Künstler

Normen:

§ 38 - 42f EStG
§ 50 Abs. 7 EStG
§ 50a EStG
§ 43 EStG


 
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