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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Abzugsverbot |
Abzugsverbot
Aufwendungen für die private Lebensführung unterliegen dem Abzugsverbot. Dass heißt, diese Aufwendungen dürfen das steuerpflichtige Einkommen nicht mindern. Folglich dürfen diese Kosten nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören zum Beispiel: Kleidung, Kosmetika, Konzertbesuche, freiwillige Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Angehörige und Geldstrafen bzw. Bußgelder.
Das Abzugsverbot gilt auch bei gemischt veranlassten Aufwendungen. Eine gemischte Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen teilweise aus beruflichen Gründen und teilweise aus privat Gründen getätigt worden sind. Das Abzugsverbot bei gemischter Veranlassung gilt bei folgenden Sachverhalten nicht:
Die private Mitveranlasssung ist von untergeordneter Bedeutung. Dies ist gegeben, wenn eine Aufwendung nur bis zu 10 Prozent aus privaten Gründen erfolgte.
Die gemischt veranlassten Ausgaben lassen sich mit Hilfe eines objektiven Maßstabs in beruflich veranlasste Kosten und in privat veranlasste Kosten aufteilen. Hierbei ist es unwesentlich, wie hoch der private Kostenanteil ist.
Praxistipp:
Vorteilhaft ist, die Kosten bereits bei Ihrer Entstehung, zum Beispiel durch das Führen eines Fahrtenbuches, der privaten Sphäre oder der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Es sollte genau notiert werden wann, wofür und in welcher Höhe die Aufwendungen entstanden sind. Dies erleichtert später die Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Liebhaberei
Rechtsprechung:
BFH 23.10.1981 - VI R 71/78
BFH 29.6.1993 - VI R 53/92
Normen:
§ 12 EStG |
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