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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Abzugsverfahren
Abzugsverfahren

Mit dem Abzugsverfahren soll der Steueranspruch des deutschen Finanzamts gegenüber ausländischen Unternehmen abgesichert werden. Zur Anwendung kommt das Abzugsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen ausländischer Unternehmer die weder ihren Wohnort noch ihren Sitz im Inland haben.

Der Steuerabzug muss vom Leistungsempfänger (Auftraggeber) durchgeführt werden. Von nachfolgenden Umsätzen ist die Steuer (Umsatzsteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen:

Werkslieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers,

Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen außerhalb des Konkursverfahrens durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer,

Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren von dem Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.

Zum Abzug der Umsatzsteuer sind alle inländischen Unternehmer oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist. Somit müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer die steuerfrei Umsätze erzielen (z.B. Ärzte) aber auch pauschal versteuernde Landwirte den Steuerabzug vornehmen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 ist diese Abzugsverfahren mit Wirkung ab 1.1.2002 aufgehoben wurden. Gleichzeitig wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) eingeführt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Umsatzsteuer

Normen:

§ 18 Abs. 8 UStG
§§ 51 bis 58 UStDV


 
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