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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Aktienüberlassung
Aktienüberlassung

Bei verbilligter oder unentgeltlicher Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bleibt der erzielte geldwerte Vorteil in einem begrenzten Umfang steuerfrei. Die Steuerfreiheit wird erlangt, wenn der geldwerte Vorteil nicht den halben Börsenkurs der überlassenen Aktie übersteigt und der im Jahr erziele geldwerte Vorteil höchstens 135 € (bis Ende 2003: 154 €) beträgt. Der geldwerte Vorteil der diesen Grenzwert übersteigt, ist als Arbeitslohn zu erfassen und somit steuerpflichtig. Zur Berechnung des geldwerten Vorteil wird der niedrigste amtliche Börsenkurs am Tag des Überlassungsbeschlusses herangezogen.

Die Steuerfreiheit kann bei Überlassung von Belegschaftsaktien (Aktien des eigenen Unternehmens) sowie von Aktien fremder Unternehmen erreicht werden. Aktien fremder Unternehmen werden jedoch nur begünstigt, wenn sie an der deutschen Börse zum amtlichen Handel, zum geregelten Markt oder zum Freiverkehr zugelassen sind. Eine steuerliche Begünstigung wird auch erreicht, falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Anteile an einem Aktienfonds überlässt.

Bis Ende 2001 war eine Sperrfrist von 6 Jahren zu beachten. Wurden die Aktien innerhalb dieser Frist veräußert, musste der geldwerte Vorteil nachversteuert werden. Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 wurde ab dem Jahr 2002 diese Gesetzgebung ersatzlos gestrichen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aktien

Rechtsprechung:

BFH 4.4.2001 - VI R 96/00

Normen:

§ 19a EStG


 
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