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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| BGB-Gesellschaft |
BGB-Gesellschaft
Die BGB Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR) ist ein Zusammenschluss mehrere Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. An einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften) aber auch Personengesellschaften beteiligt sein. Die GbR gehört zu den Personengesellschaften. Übt sie ein Handelsgewerbe aus oder ist sie im Handelsregister eingetragen, wird die GbR automatisch zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Personengesellschaften gehören nicht zu den juristischen Personen und haben damit keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Daher wird nicht die jeweilige Personengesellschaft zur Einkommensteuer veranlagt, sondern die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Am Ende eines Geschäftsjahres ist der Gewinn der Gesellschaft festzustellen und den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Bei den einzelnen Gesellschaftern führt diese Gewinnzurechnung zu Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Personengesellschaften sind fast immer gewerblich tätig (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft an der keine berufsfremde Person beteiligt ist) und unterliegen daher mit ihrem Gewinn der Gewerbesteuer, insofern keine Befreiung von der Gewerbesteuer greift. Der Gewerbesteuer unterliegt die Personengesellschaft. Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird um Hinzurechnung nach § 8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert. Greift keine Steuerbefreiung, unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft der Umsatzsteuer.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Juristische Person
Einkommensteuer
Gewerbesteuer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Ratgeber:
Besteuerung der OHG
Norm:
§ 15 EStG |
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