Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Bankgeheimnis
Bankgeheimnis

Der umgangssprachliche Begriff "Bankgeheimnis" ist sei 1990 im § 30a AO gesetzliche fixiert. Diese Rechtsgrundlage schützt jedoch nicht zu 100% vor der Einsichtnahme der Finanzbehörden in die Bankgeschäfte des Steuerpflichtigen, vielfach wird in Fachkreisen sogar die Meinung vertreten, dass es in der Bundesrepublik Deutschland kein Bankgeheimnis (mehr) gibt.

Die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden werden wie folgt gesetzlich geregelt:

Zum Zweck der allgemeinen Überwachung dürfen die Finanzbehörden keine einmaligen oder periodischen Mitteilungen von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe verlangen.

Im Rahmen einer Außenprüfung beim Kreditinstitut dürfen Finanzbehörden keine Kontrollmitteilungen über Kontenguthaben oder Depots zwecks Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen verlangen.

In Vordrucken für Steuererklärungen darf die Angabe von Konto- bzw. Depotnummern des Steuerpflichtigen nicht verlangt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder wenn die Angaben für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt notwendig ist.

Ein Einzelauskunftsersuchen darf erst dann an das Kreditinstitut gerichtet werden, wenn ein an den Steuerpflichtigen gerichtetes Auskunftsersuchen keine Erfolg hatte oder keinen Erfolg verspricht.

Zu beachten ist, dass die Kreditinstitute verpflichtet sind ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens zu beantworten. Somit steht den Banken kein Auskunftsverweigerungsrecht zur Verfügung. Kreditinstituten müssen in folgenden Fällen eine Auskunft erteilen: im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens, bei Einzelauskünften in einem konkreten Fall, bei erteilten Freistellungsbescheidigungen im Erbfall (Kreditinstitute sind verpflichtet das Vermögen anzuzeigen, dass der Erblasser bei ihnen in Verwahrung hatte. Gleiches gilt für Konten über die der Erblasser die Verfügungsberechtigung hatte die aber auf den Namen eines Familienangehörigen lauten.)

Erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten stehen dem Finanzamt ab dem 1.4.2005 zur Verfügung. So können sie in Einzelfällen über das BfF auf Daten zugreifen. Jedoch können nur sog. Kontostammdaten abgefragt werden. Kontostände und Kontobewegungen können nicht eingesehen werden. Ein Zugriff auf die Daten ist nur erlaubt, wenn ein Auskunftsersuchen des Finanzamtes beim Steuerpflichtigen nicht zum Erfolg geführt hat. Auch für nichtsteuerliche Zwecke sind ab dem 1.4.2005 Kontoabfragen möglich. So zum Beispiel beim Bafög und beim Kindergeld.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Erbschaftsteuer
Freistellungsauftrag

Rechtsprechung:

Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss vom 22.6.2001 - 6 V 672/00

Norm:

§ 154 AO
§ 30a AO
§§ 93 ff AO


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker