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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Barwert |
Barwert
Im Normalfall sind Kapitalforderungen und Kapitalverbindlichkeiten mit dem Nennwert anzusetzen. Hiervon wird bei der Bewertung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten abgewichen. Diese sind nicht mit dem Nennwert sondern mit dem abgezinsten Barwert zu bewerten. Hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 Prozent anzuwenden.
Eine Bewertung mit dem Barwert muss insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
Unverzinsliche Forderungen und Schulden aus Fälligkeitsdarlehen:
Beträgt die Laufzeit mehr als ein Jahr, sind diese Forderungen und Schulden mit dem Gegenwartswert zu bewerten, wenn die Unverzinslichkeit nicht durch andere wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen wird. Der Gegenwartswert ist durch Abzinsung (5,5 %) zu ermitteln.
Niedrig oder hoch verzinsliche Forderungen und Schulden aus Fälligkeitsldarlehen:
Beträgt die Laufzeit mindestens 4 Jahre, so muss der Nennwert um den Kapitalwert der jährlichen Zinsdifferenz vermindert (bei niedriger Verzinsung) oder erhöht (bei hoher Verzinsung) werden. Zu einem Ausgleich der niedrigen Verzinsung durch andere wirtschaftliche Vorteile darf es nicht kommen.
Unverzinsliche Kapitalforderungen (bei Ratentilgung):
Der Jahreswert der Raten bzw. Renten ist nach § 13 Abs. 1 BewG mit dem Vervielfältiger aus Anlage 9a BewG zu vervielfachen.
Zeitrenten und lebenslänglichen Renten:
Der Kapitalwert der Rente wird durch Anwendung des Vervielfältigers aus Anlage 9 BewG errechnet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Forderungen
Norm:
§ 12 BewG
§ 13 BewG
Anlage 9a BewG |
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