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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Bauabzugssteuer/ Anrechnung |
Bauabzugssteuer/ Anrechnung
Vom Leistungsempfänger (z.B. Bauherren) wird die Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden (bauausführender Handwerker/ Firma) abgeführt. Daraufhin wird vom Finanzamt die Abzugsteuer auf die vom Leistenden zu entrichtende Steuer angerechnet. Dabei wird die Verrechnung mit den einzelnen Steuerarten in folgender Reihenfolge vorgenommen. Anrechnung auf die vom Leistenden: einbehaltene sowie angemeldete Lohnsteuer, die zu entrichtende Vorauszahlung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums in dem die Leistung erbracht worden ist und die selbst anzumeldende und abzuführende Bauabzugsteuer. Somit erfolgt zuerst eine Anrechnung auf die Lohnsteuer. Der dann noch verbleibende Betrag kann mit der bereits veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuer verrechnet werden. Ein eventuell verbleibende Restbetrag ist dann wie bereits oben dargestellt zu verrechnen. Kann ein Restbetrag nicht verrechnet werden, so ist eine Erstattung während des Veranlagungszeitraumes nicht möglich. Der Steuerpflichtige muss mit der Steuererstattung bis zum Ende des Veranlagungszeitraums warten.
Eine Erstattung der Bauabzugsteuer erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf Antrag des Leistenden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist zu stellen. Ausländische Leistende müssen beim Finanzamt eine Bestätigung ihrer ausländischen Finanzbehörde beifügen, in der versichert wird, dass sie im Ausland ansässig sind. Bei ausländischen Leistenden kann sich eine andere Rückerstattungszeitraum ergeben, falls das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Frist bestimmt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bauabzugssteuer
Bauabzugssteuer/ Abführung
Bauabzugssteuer/ abzugspflichtige Bauleistungen
Bauabzugssteuer/ Bagatellgrenze
Bauabzugssteuer/ Bemessungsgrundlage
Bauabzugssteuer/ Freistellung
Bauabzugssteuer/ Haftung
Bauabzugssteuer/ Leistungsempfänger
Bauabzugssteuer/ zuständiges Finanzamt
Norm:
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG |
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