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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Bauabzugssteuer/ Haftung |
Bauabzugssteuer/ Haftung
Für den ordnungsgemäßen Steuerabzug haftet der Leistungsempfänger (z.B. Bauherr). Dabei kann er für die Unterlassung des Steuerabzugs oder die zu niedrige Abführung der Steuer in Anspruch genommen werden. Er haftet jedoch nicht, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat und für ihn kein Zweifel bestand, dass diese Bescheinigung in Ordnung war und er somit auf die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung vertrauen konnte. Ist dem Leistungsempfänger jedoch bekannt oder durch grobe Fahrlässigkeit nicht bekannt, dass die Freistellungsbescheinigung durch falsche Angaben erwirkt wurde oder gefälscht ist, so haftet er für die Abzugsteuer. Dieses Haftungsrisiko sollte der Leistungsempfänger durch einen Nachfrage bei zuständigen Finanzamt ausschließen (siehe Praxistipp).
Eine Haftung ist generell gegeben, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorlag. Ob der Leistungsempfänger als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, entscheidet das Finanzamt. Wird der Leistungsempfänger in Anspruch genommen, so ergeht ihm in der Höhe des nicht oder des zu niedrig abgeführten Steuerabzugs ein Haftungsbescheid. Der Bescheid wird durch das Finanzamt des Leistenden (Handwerker/ Baufirma) erlassen.
Praxistipp:
Die Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung kann via Internet (www.bff.online.de) überprüft werden. Zudem kann der Leistungsempfänger beim zuständigen Finanzamt nachfragen, ob eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt worden ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bauabzugssteuer
Bauabzugssteuer/ Abführung
Bauabzugssteuer/ abzugspflichtige Bauleistungen
Bauabzugssteuer/ Anrechnung
Bauabzugssteuer/ Bagatellgrenze
Bauabzugssteuer/ Bemessungsgrundlage
Bauabzugssteuer/ Freistellung
Bauabzugssteuer/ Leistungsempfänger
Bauabzugssteuer/ zuständiges Finanzamt
Norm:
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG |
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